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BGB § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind

BGB § 1644 Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind

[ Auszug: Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines vo ... ]